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Widerrufs-Button einbinden – Was muss ich ab dem 19. Juni 2026 beachten?

Worum geht es?

Ab dem 19. Juni 2026 gilt eine neue gesetzliche Pflicht: Der sogenannte Widerrufs-Button. Grundlage ist der neue § 356a BGB, mit dem die EU-Richtlinie 2023/2673 in deutsches Recht umgesetzt wird.

Die Regelung gilt nicht nur für klassische Verträge: Sie greift, sobald du Produkte, Dienstleistungen oder Verträge online verkaufst und für diese ein Widerrufsrecht besteht. Voraussetzung ist, dass der Abschluss über eine Online-Benutzeroberfläche (z. B. deine Website, deinen Onlineshop oder eine App) erfolgt. Ziel ist, dass Kunden einen online geschlossenen Vertrag genauso einfach widerrufen können, wie sie ihn abgeschlossen haben.

Verträge, die ausschließlich telefonisch, per E-Mail oder im Studio vor Ort geschlossen werden, fallen nicht unter diese Pflicht.

Was passiert, wenn ich keinen Widerrufs-Button anbiete?

Fehlt der Button oder ist er fehlerhaft eingebunden, kann das als Wettbewerbsverstoß gewertet werden. Mögliche Folgen sind kostenpflichtige Abmahnungen. Außerdem kann sich die Widerrufsfrist für den Kunden deutlich verlängern (auf bis zu einem Jahr und 14 Tage).

Was hat OptiOffice für dich vorbereitet?

Damit du die Pflicht einfach erfüllen kannst, haben wir bereits vorgesorgt:

Im Onlineshop: Hier haben wir den Widerrufs-Button bereits für dich unten im Footer bereitgestellt. Für deinen OptiOffice-Onlineshop musst du also nichts weiter tun.

Für weitere Online-Verkäufe: Unter Office → Verträge → Abschnitt „Widerrufs-Button iFrame“ findest du einen individuellen Link, den du auf deiner eigenen Website einbinden kannst. Über diesen Link können deine Kunden ihren Widerruf direkt online erklären. Nach dem Widerruf erhält dein Kunde automatisch eine Empfangsbestätigung.

 

Was musst du noch selbst tun?

  1. Link einbinden: Erstelle bis zum 19. Juni 2026 auf deiner Website – unten neben dem Link zum Impressum und der Datenschutzerklärung – einen weiteren Link mit einer eindeutigen Bezeichnung zur Ausübung des Widerrufsrechts. (Im OptiOffice-Onlineshop ist dies bereits erledigt.)
  2. Sichtbar gestalten: Hebe diesen Link farblich hervor und verlinke ihn zu der bereitgestellten Seite.
  3. Überall erreichbar machen: Der Link muss von allen Seiten deiner Homepage aus frei erreichbar sein.
  4. Folgeschritte selbst vornehmen: Nach dem Widerruf erhält dein Kunde automatisch eine Empfangsbestätigung – die weiteren notwendigen Schritte musst du danach selbst vornehmen.
  5. Datenschutz anpassen: Da bei diesem Vorgang personenbezogene Daten deiner Kunden verarbeitet werden, musst du diesen Vorgang auch in deinen Datenschutzbedingungen aufnehmen.

Gut zu wissen

Das eigentliche Widerrufsrecht ändert sich durch die neue Funktion nicht – es geht ausschließlich darum, den Widerruf für Kunden technisch einfacher zugänglich zu machen.


Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für die rechtssichere Umsetzung auf deiner Website wende dich bitte an deinen Anwalt oder eine entsprechende Rechtsberatungsstelle.


Stichwörter: Widerrufsbutton, Widerruf, § 356a BGB, Widerrufsrecht, Online-Verträge, Online-Produkte, Dienstleistungen, Onlineshop, Footer, Fernabsatzvertrag, Verbraucherrechte, iFrame, Verträge, Abmahnung, EU-Richtlinie 2023/2673

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