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Ruhezeit verschiebt das Vertragsende aber nicht die Kündigungsfrist

Das Gesetz sieht einen Rechtsanspruch auf eine Ruhezeit nicht vor. Ein Fitness-Studiovertrag ist zunächst einmal ein Dauerschuldverhältnis und kann wie jedes Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden; anderenfalls ist es ohne Unterbrechung zu erfüllen. Allerdings kann zwischen den Vertragsparteien eine Ruhezeit – insbesondere als Argument der Kundenfreundlichkeit – individuell angeboten und dann auch vereinbart werden.

Die Vereinbarung

Dabei gibt es mehrere Gestaltungsmöglichkeiten: Zum einen kann bereits in den Vertrag bzw. die AGB eine entsprechende Klausel aufgenommen werden. Dabei zeigt die Erfahrung aber, dass es sehr auf den genauen Wortlaut ankommt, um Missverständnisse zu vermeiden. Das Studio kann entweder konkrete Szenarien schildern, bei deren Eintreten eine Ruhezeit zum Tragen kommt; möglich ist aber auch, dem Mitglied generell eine gewisse Zeit pro Vertragslaufzeit als Ruhezeit anzubieten, ohne dass es eines konkreten Grundes bedarf. Auf jeden Fall ist bei der Ausformulierung darauf zu achten, dass beim Mitglied, das ja ein Verbraucher ist, nicht der Eindruck entsteht, dass es beispielsweise bei einer lang anhaltenden schweren Krankheit nur einen Ruhezeitanspruch hat, obwohl ein Grund zur außerordentlichen Kündigung vorliegt.

Ruhezeit ohne Vertragsklausel

Natürlich kann das Studio auch ohne entsprechende schriftliche Regelung im Vertrag auf Anfrage rein aus Kulanz eine Ruhezeit mit dem Mitglied vereinbaren, z. B., wenn das Mitglied berufsbedingt für 3 Monate ins Ausland fährt.

Vorausgesetzt, es soll eine Ruhezeit vereinbart werden, so empfiehlt der DSSV dringend den Abschluss einer separaten Ruhezeitvereinbarung, der die individuellen Eckdaten zu entnehmen sind. Es ist nämlich beispielsweise ein gravierender Unterschied, ob während der Ruhezeit der Beitrag weitergezahlt wird oder ob auch die Zahlung ausgesetzt werden soll.

Weiterzahlung

In dem Fall, dass der Beitrag auch während der Ruhezeit weitergezahlt wird, wird üblicherweise vereinbart, die Dauer der Ruhezeit als Trainingsguthaben nach Ende der Laufzeit anzuhängen. Dabei gibt es aber im praktischen Leben eine Schwierigkeit: Es muss nämlich eindeutig vereinbart werden, ob die erworbene „Trainingsguthabenzeit“ direkt an die aktuelle (Erst-)Laufzeit angehängt wird oder ob der Vertrag regulär ohne Berücksichtigung der Ruhezeit zunächst weiter läuft und das Trainingsguthaben erst im Falle der Beendigung durch Kündigung ganz an das Ende der Vertragsbeziehung angehängt werden soll. Dies ist deshalb ein sehr entscheidender Unterschied, da sich in dem Fall, dass das Trainingsguthaben direkt an die aktuell laufende Vertragszeit angehängt wird, die Kündigungsfrist entsprechend nach hinten verschiebt, im anderen Fall aber nicht.

 

 

 

 

 

 

 

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