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Wie gehe ich mit den Corona – Steuersätzen ab Juli 2020 um?

Bei dem Ausweis des zutreffenden USt-Satzes kommt es ausdrücklich nicht auf den Zeitpunkt der Rechnungserstellung oder der Bezahlung, sondern ausschließlich auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung an. Vor diesem Hintergrund ist es absolut zulässig, in der bereits im Monat 06/2020 erstellten Rechnung den USt-Satz 16 % zu berücksichtigen, wenn die Leistung eindeutig und garantiert erst im Monat 07/2020 erstellt wird. Anderenfalls müssten Sie später sonst diese Rechnung korrigieren, was zu einem unnötigen Aufwand führen würde. Voraussetzung hierfür ist aber natürlich, dass die bisherigen Ankündigungen der Bundesregierung auch rechtzeitig als Gesetz verabschiedet werden, was meiner Ansicht nach aber wohl der Fall sein wird. Nach meiner Kenntnis sollen die entsprechenden Abstimmungen im Bundestag und im Bundesrat am 29.06.2020 vorgenommen werden, sodass die neuen Sätze ab dem 01.07.2020 auch rechtzeitig in Kraft treten werden.

Der Vollständigkeit halber weise ich darauf hin, dass diese Vorgehensweise zum Jahreswechsel 2020/2021 genau umgekehrt vorzunehmen wäre.

Wir bei OptiOffice werden alles so fertig programmieren, dass du dich um nichts kümmern musst. Die Steuersätze werden je nach Fälligkeit der Mitgliedschaften automatisch angepasst. Du musst nur die Frage auf der Übersichtsseite beantworten (falls nicht schon geschehen), ob du die Vergünstigung an die Kunden weitergeben möchtest. Mehr brauchst du von dir aus gar nicht zu unternehmen – den Rest macht OptiOffice für dich automatisch.

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