OptiOffice – AGBs-löschen


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OptiOffice – AGBs

§ 1 Vertragsgegenstand

Gegenstand dieses Vertrages ist die Überlassung der Software Optioffice – Groupware zur Kontaktverwaltung, Termin-/Aufgabenverwaltung und Rechnungserstellung mit Statistikfunktion zur Nutzung durch den Lizenznehmer über das Internet.
Der Zugriff auf die Software erfolgt verschlüsselt und passwortgeschützt mittels eines persönlichen Logins.

§ 2 Softwareüberlassung

Der Lizenzgeber stellt dem Lizenznehmer die Nutzung der Software OptiOffice zur Verfügung. Die Software wird vom Lizenzgeber im Internet bereitgestellt und verbleibt dabei auf dem Server des Lizenzgebers.
Für die Herstellung einer Verbindung vom eigenen Computer zu der Software über das Internet ist der Lizenznehmer selbst verantwortlich und trägt die hierfür anfallenden Kosten.
Der Lizenzgeber wird die Software im Rahmen der technischen Möglichkeiten aktualisieren. Für Änderungen und Erweiterungen der Software gelten die Regelungen dieses Vertrages.
Der Lizenznehmer hat die Möglichkeit, Änderungen der Software und Erweiterungen anzuregen. Der Lizenzgeber wird prüfen, ob dies in der Software entsprechend umgesetzt werden kann.
Der Lizenzgeber sorgt für eine Verfügbarkeit von 98,5 % im Jahresmittel. Die Verfügbarkeit berechnet sich je Kalenderjahr. In Abstimmung mit dem Lizenznehmer kann der Lizenzgeber die Leistungserbringung für einen definierten Zeitraum unterbrechen, um Wartungsarbeiten durchzuführen. Der Lizenznehmer wird die Zustimmung zu solchen Unterbrechungen nicht unbillig verweigern.
Die Software wird jeweils für eine Person, die vom Lizenznehmer namentlich zu benennen ist, freigeschaltet. Nur die freigeschalteten Personen sind berechtigt, die Software einzusetzen. Eine Weitergabe der Zugangsdaten ist unzulässig.
Dem Lizenznehmer wird im Rahmen dieses Vertrages ein einfaches, nicht übertragbares und nicht ausschließliches Nutzungsrecht für die Software eingeräumt. Bei Verstößen gegen die Regelungen dieses Vertrages ist der Lizenzgeber berechtigt, seine Leistungserbringung nach einer vorherigen Abmahnung einzustellen. Mit der Abmahnung wird der Lizenznehmer aufgefordert, den Lizenzverstoß unverzüglich und spätestens innerhalb von 24 Stunden abzustellen. Davon bleiben etwaige Schadensersatzansprüche des Lizenzgebers unberührt.
Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen. Der Lizenznehmer steht auch dafür ein, dass unberechtigte Zugriffe Dritter unterbleiben.

§ 3 Hilfe / Hotline

Der Lizenzgeber hält für den Lizenznehmer Schulungsvideos zur Einführung in die Bedienung der Software durch. Die Software enthält ausschließlich eine Online-Hilfe.
Der Lizenzgeber stellt dem Lizenznehmer zur Unterstützung in technischen Fragen eine Hotline zur Verfügung, die über E-Mail oder Telefon zu erreichen ist. Die Hotline dient allein der Unterstützung des Lizenznehmers bei der Inanspruchnahme der nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen des Lizenzgebers. Die Hotline wird auch anderen Lizenznehmern zur Verfügung gestellt. Anfragen von Lizenznehmern an die Hotline werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet.

§ 4 Datenspeicherung

Der Lizenznehmer hat die Möglichkeit, auf dem für ihn vom Lizenzgeber eingerichteten Datenserver Daten abzulegen, auf die er im Zusammenhang mit der Nutzung der Software zugreifen kann. Der Lizenzgeber schuldet lediglich die Zurverfügungstellung von Speicherplatz zur Nutzung durch den Lizenznehmer. Ihn treffen hinsichtlich der vom Lizenznehmer übermittelten und verarbeiteten Daten keine Verwahrungs- oder Obhutspflichten. Für die Beachtung der handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungspflichten ist der Lizenznehmer verantwortlich.

§ 5 Verarbeitung personenbezogener Daten

Verarbeitet der Lizenznehmer im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses personenbezogene Daten, so ist er für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften verantwortlich. Der Lizenzgeber wird die vom Lizenznehmer übermittelten Daten nur im Rahmen der Weisungen des Lizenznehmers verarbeiten. Sofern er der Ansicht ist, dass eine Weisung des Lizenznehmers gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstößt, wird er den Lizenznehmer hierauf hinweisen.

§ 6 Datenherausgabe

Der Lizenzgeber wird auf Anforderung des Lizenznehmers eine Kopie der von ihm auf dem ihm zugewiesenen Speicherplatz abgelegten Daten jederzeit (maximal einmal monatlich), spätestens jedoch mit Beendigung des Vertragsverhältnisses, herausgeben. Die Herausgabe der Daten erfolgt auf einem standardisierten Datenträger in einem allgemein lesbaren Format.
Der Lizenzgeber wird die bei ihm vorhandenen Daten des Lizenznehmers 14 Tage nach im Zusammenhang mit der Vertragsbeendigung erfolgten Übergabe der Daten an den Lizenznehmer löschen, sofern der Lizenznehmer nicht innerhalb dieser Frist mitteilt, dass die ihm übergebenen Daten nicht lesbar oder nicht vollständig sind. Das Unterbleiben der Mitteilung gilt als Zustimmung zur Löschung der Daten.

§ 7 Datensicherung

Der Lizenzgeber wird auf Anforderung des Lizenznehmers eine Sicherung der Daten des Lizenznehmers auf dem Datenserver durchführen.
Der Lizenznehmer ist für die IT-Sicherheit und die Datensicherung verantwortlich.
§ 8 Zugangsberechtigung
Der Lizenznehmer erhält für jeden von ihm benannten Nutzer eine Zugangsberechtigung, bestehend aus einer persönlichen E-Mail-Adresse und einem Passwort (Login). Logins dürfen vom Lizenznehmer nur den von ihm berechtigten Nutzern mitgeteilt werden und sind im Übrigen geheim zu halten.

§ 9 Mitwirkungspflichten des Lizenznehmers

Der Lizenznehmer übernimmt es, eine Datenverbindung zwischen den von ihm zur Nutzung vorgesehenen Arbeitsplätzen und dem vom Lizenzgeber definierten Datenübergabepunkt herzustellen. Der Lizenzgeber ist berechtigt, den Datenübergabepunkt neu zu definieren, sofern dies erforderlich ist, um eine reibungslose Inanspruchnahme der Software durch den Lizenznehmer zu ermöglichen. Der Lizenznehmer wird in diesem Falle eine Verbindung zu dem neu definierten Übergabepunkt herstellen.

§ 10 Datenübernahme

Die Übernahme beinhaltet ein einmaliges Übernehmen der Daten und ist für den Lizenznehmer kostenlos.
Daten müssen in einem für die Software lesbaren Format inkl. Feldbeschreibung vorliegen. Dazu werden vom Lizenzgeber Vorlagen für den CSV-Import bereitgestellt.
Individuelle Datenimporte werden gesondert in Rechnung gestellt und gemäß Stundensatz berechnet.

§ 11 Rechte

Der Lizenznehmer räumt dem Lizenzgeber das Recht ein, die vom Lizenzgeber für den Lizenznehmer zu speichernden Daten vervielfältigen zu dürfen, soweit dies zur Erbringung der nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen erforderlich ist. Er ist auch berechtigt, die Daten in einem von ihm ausgewählten Rechenzentrum vorzuhalten. Zur Beseitigung von Störungen ist der Lizenzgeber auch berechtigt, Änderungen an der Struktur der Daten oder dem Datenformat vorzunehmen.
Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, Dritten die Inanspruchnahme der Leistungen des Lizenzgebers zu gestatten.

§ 12 Vergütung

Die Lizenzgebühr wird anhand der genutzten Module und der Anzahl der Logins (siehe Preisliste) individuell berechnet.
Der Lizenznehmer nimmt am Lastschriftverfahren teil. Daher ist der Lizenznehmer verpflichtet, stets für eine ausreichende Deckung des angegebenen Kontos zu sorgen. Der Lizenznehmer ermächtigt die OptiOffice GbR (Rohit Mathur, Martin Blume), Mittelweg 149, 20148 Hamburg (Gläubiger-ID DE51ZZZ00001517877), Zahlungen von seinem Konto mittels SEPA-Lastschrift einzuziehen. Zugleich weist er sein Kreditinstitut an, die von der OptiOffice GbR auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen.
Der Lizenzgeber ist berechtigt, die seinen Leistungen zugrunde liegenden Preise nach billigem Ermessen (§ 315 Abs. 3 BGB) zu ändern. Der Lizenzgeber wird den Lizenznehmer über Änderungen spätestens 6 Wochen vor Inkrafttreten der Änderungen in Textform informieren.

§ 13 Vertragslaufzeit

Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Der Vertrag kann, bzw. einzelne Module und Logins können mit einer Frist von 1 Monat schriftlich gekündigt werden.
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Der Lizenzgeber ist berechtigt, den Vertrag außerordentlich und ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn der Lizenznehmer mit der Entrichtung der in § 12 definierten Lizenzgebühr in Höhe von mindestens zwei Monatszahlungen in Verzug geraten ist.
Der Lizenzgeber ist bei Zahlungsverzug berechtigt, den Zugang zur Software solange einzuschränken, bis die Lizenzgebühr vollständig eingegangen ist.

§ 14 Mängelhaftung

Sind die vom Lizenzgeber erbrachten Leistungen mangelhaft, weil ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch nicht nur unerheblich aufgehoben ist, haftet der Lizenzgeber gemäß den gesetzlichen Vorschriften für Sach- und Rechtsmängel. Für Mängel an der Software, die bereits bei einer Überlassung an den Kunden vorhanden waren, haftet der Lizenzgeber nur, wenn er diese Mängel zu vertreten hat.
Der Lizenznehmer hat dem Lizenzgeber Mängel unverzüglich anzuzeigen. Andernfalls entfallen die Mängelansprüche.
Mängelansprüche verjähren innerhalb eines Jahres.

§ 15 Haftung

Der Lizenzgeber haftet für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Lizenzgeber nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). In diesem Fall ist die Haftung auf die vorhersehbaren Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden kann, begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

§ 16 Schlussbestimmungen

Die Abtretung von Forderungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden.
Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.
Die Vertragsparteien können nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt und unbestritten sind.
Alle Änderungen, Ergänzungen und Kündigungen vertraglicher Vereinbarungen bedürfen der Schriftform, ebenso die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, über den Inhalt dieser Vereinbarung und über deren Durchführung Stillschweigen zu bewahren.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Lizenzvertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich für diesen Fall, die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken in der Vereinbarung.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand ist Hamburg.

Stand vom 01.12.2014

OptiOffice

Mittelweg 149
20148 Hamburg

Tel.: 040 696 327 777

E-mail: mail@optioffice.de
www.optioffice.de

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