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OptiOffice – AGBs
Angaben gemäß § 5 TMG
OptiOffice GbR
Mittelweg 149
20148 Hamburg
Vertreten durch:
Rohit Mathur & Martin Blume
Tel: 040 6696 327 777
E-Mail: mail@optioffice.de
Verantwortlich nach § 55 Abs. 2RStVT
OptiOffice GbR
Mittelweg 149
20148 Hamburg
Vertreten durch:
Rohit Mathur & Martin Blume
Tel: 040 6696 327 777
E-Mail: mail@optioffice.de
Software as a Service
Vertrag über Cloud Computing/
Nutzungsbedingungen
Die Optioffice GbR, Mittelweg 149, 20148 D-Hamburg, vertreten durch die Gesellschafter
Herrn Rohit Mathur & Martin Blume (nachstehend „OPTIOFFICE “ genannt) vereinbart mit Kunden (ausschließlich Unternehmer/ b2b) die Nutzung der Software „OptiOffice“ gemäß folgender Nutzungsbedingungen.
Diese Nutzungsbedingungen (nachfolgend auch „Vertrag“ genannt) gelten für alle Verträge, die über den Online unter … abgeschlossen werden.
Der Kunde erkennt diese Nutzungsbedingungen an und erklärt sich mit ihnen einverstanden, sobald er seine Registrierung unter … abgeschlossen hat.
§ 1 Gegenstand
(1) OPTIOFFICE erbringt für den Kunden SaaS-Dienstleistungen über das Medium Internet im Bereich betriebswirtschaftlicher Software.
(2) Vertragsgegenstand ist die
(a) Überlassung der Software „OptiOffice“ (nachfolgend als „SOFTWARE“ bezeichnet) der OPTIOFFICE zur Nutzung über das Internet (SaaS-Dienst) und
(b) Pflege sowie Aktualisierung vorgenannter Software (SaaS-Dienst) und
(c) Einräumung von Speicherplatz sowie Rechenleistung auf den Servern der OPTIOFFICE (Cloud Computing).
(3) OPTIOFFICE ist es gestattet, mit der Einräumung von Speicherplatz und Rechenleistung einen Nachunternehmer bzw. Cloud-Anbieter zu beauftragen. Der Einsatz dieses Anbieters entbindet OPTIOFFICE nicht von der alleinigen Verpflichtung gegenüber dem Kunden zur vollständigen Vertragserfüllung.
§ 2 Softwareüberlassung
(1) OPTIOFFICE stellt dem Kunden für die Dauer dieses Vertrages die SOFTWARE in der jeweils aktuellen Version über das Internet entgeltlich zur Verfügung. Zu diesem Zweck richtet OPTIOFFICE die SOFTWARE auf einem Server ein, der über das Internet für den Kunden erreichbar ist.
(2) Der jeweils aktuelle Funktionsumfang der SOFTWARE ergibt sich aus ihrer aktuellen Leistungsbeschreibung
auf der Web-Site der OPTIOFFICE unter optioffice.net.
(3) OPTIOFFICE beseitigt nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten unverzüglich sämtliche Softwarefehler. Ein Fehler liegt dann vor, wenn die SOFTWARE die in der Leistungsbeschreibung angegebenen Funktionen nicht erfüllt, fehlerhafte Ergebnisse liefert oder in anderer Weise nicht funktionsgerecht arbeitet, so dass die Nutzung der SOFTWARE unmöglich oder eingeschränkt ist.
(4) OPTIOFFICE entwickelt die SOFTWARE laufend weiter und wird diese durch laufende Updates und Upgrades verbessern.
§ 3 Nutzungsrechte an der SOFTWARE
(1) OPTIOFFICE räumt dem Kunden das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht ein, die in diesem Vertrag bezeichnete SOFTWARE inklusive Softwareanpassungen nach § 10 (updates etc.) während der Dauer des Vertrages bestimmungsgemäß zu nutzen.
(2) Der Kunde darf die SOFTWARE nur bearbeiten, soweit dies durch die bestimmungsgemäße Benutzung der SOFTWARE laut jeweils aktueller Leistungsbeschreibung abgedeckt ist.
(3) Der Kunde darf die SOFTWARE nur vervielfältigen, soweit dies durch die bestimmungsgemäße Benutzung der Software laut jeweils aktueller Leistungsbeschreibung abgedeckt ist. Zur notwendigen Vervielfältigung zählt das Laden der SOFTWARE in den Arbeitsspeicher auf dem Server, nicht jedoch die auch nur vorübergehende Installation oder das Speichern der SOFTWARE auf Datenträgern (wie Festplatten) oder der vom Kunden eingesetzten Hardware.
(4) Diese Software-Nutzungslizenz bezieht sich nur auf einen Standort. Für die Nutzung dieser SOFTWARE an mehreren Standorten ist der Erwerb zusätzlicher Lizenzen (Hauptzugänge) erforderlich. Pro Standort wird ein Hauptzugang benötigt.
(5) Der Kunde ist nicht berechtigt, die SOFTWARE Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Eine Weitervermietung der SOFTWARE wird dem Kunden somit ausdrücklich nicht gestattet.
§ 4 Einräumung von Speicherplatz und Rechenleistung
(1) OPTIOFFICE überlässt dem Kunden Speicherplatz und Rechenleistung auf einem Server zur Speicherung und Verarbeitung seiner Daten. Der Kunde kann auf diesem Server Inhalte bis zu einem Umfang von 1 GB ablegen (maximale Größe einer Datei 8 MB, übliche Dateiformate wie Word, Excel, PDF, Bild- und Fotodateien). Sofern der Speicherplatz zur Speicherung der Daten nicht mehr ausreichen sollte, wird OPTIOFFICE den Kunden hierüber informieren.
(2) OPTIOFFICE trägt dafür Sorge, dass die gespeicherten Daten über das Internet abrufbar sind.
(3) Der Kunde ist nicht berechtigt, diesen Speicherplatz einem Dritten teilweise oder vollständig, entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen.
(4) Der Kunde verpflichtet sich, keine Inhalte auf dem Speicherplatz zu speichern, deren Bereitstellung, Veröffentlichung oder Nutzung gegen geltendes Recht oder Vereinbarungen mit Dritten verstößt.
(5) OPTIOFFICE ist verpflichtet, geeignete Vorkehrungen gegen Datenverlust und zur Verhinderung unbefugten Zugriffs Dritter auf die Daten des Kunden zu treffen. Zu diesem Zweck wird OPTIOFFICE tägliche Backups vornehmen sowie nach dem Stand der Technik Firewalls installieren. Der Kunde ist verpflichtet, seine Dateien vor dem Upload auf Viren überprüfen.
(6) Der Kunde bleibt in jedem Fall Alleinberechtigter an den Daten und kann daher jederzeit die Herausgabe einzelner oder sämtlicher Daten verlangen.
(7) Der Kunde kann das Vertragsverhältnisses über seinen Online-Zugang zu der Software (login) kündigen und dort wählen, ob die Daten, die er auf dem Server/ Cloud hochgeladen hat, von OPTIOFFICE gelöscht oder gespeichert werden sollen. Die Datenspeicherung wird nach Beendigung des Vertragsverhältnisses frühestens 6 Monate und spätestens 24 Monate von OPTIOFFICE gelöscht, wenn der Kunde die Speicherung bei Kündigung auswählt.
(8) Die Daten des Kunden kann der Kunde über seinen Online-Zugang in seinem Profil jederzeit herunterladen. Daher ist OPTOFFICE zu einer Speicherung und Herausgabe dieser Daten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht verpflichtet. Vorstehender §4 (7) bleibt unberührt. Der Kunde hat keinen Anspruch darauf, auch die zur Verwendung der Daten geeignete Software zu erhalten.
(9) OPTIOFFICE stehen hinsichtlich der Daten des Kunden weder ein Zurückbehaltungsrecht noch das gesetzliche Vermieterpfandrecht (§ 62 BGB) zu.
§ 5 Support
(1) Der Support – also Fragestellungen zu der SOFTWARE und dem Softwarebetrieb – wird generell Werktags per E-Mail und telefonisch zwischen 09:00 – 17:00 Uhr gewährleistest.
(2) Entsprechende Support-Anfragen wird OPTIOFFICE nach Priorat abarbeiten und schnellstmöglich beantworten.
§ 6 Beeinträchtigung der Erreichbarkeit der SOFTWARE
(1) Anpassungen, Änderungen und Ergänzungen der SOFTWARE und SaaS-Dienste sowie Maßnahmen, die der Feststellung und Behebung von Funktionsstörungen dienen, werden nur dann zu einer vorübergehenden Unterbrechung oder Beeinträchtigung der Erreichbarkeit führen, wenn dies aus technischen Gründen zwingend notwendig ist.
(2) Die Wartung bzw. Fehlerbehebung der SOFWARE und SaaS-Dienste ist grundsätzlich von Montag bis Freitag 09:00 – 17:00 Uhr gewährleistet. Bei schweren Fehlern – die Nutzung der SaaS-Dienste ist nicht mehr möglich bzw. ernstlich eingeschränkt – erfolgt die Wartung binnen 12 Stunden ab Kenntnis oder Information durch den Kunden. OPTIOFFICE wird den Kunden von den Wartungsarbeiten umgehend verständigen und den technischen Bedingungen entsprechend in der möglichst kürzesten Zeit durchführen. Sofern die Fehlerbehebung nicht innerhalb von 24 Stunden möglich sein sollte, wird OPTIOFFICE den Kunden verständigen.
(3) Die Verfügbarkeit der vereinbarten Dienste nach § 1 (2) dieses Vertrags beträgt 97 % im Jahresdurchschnitt einschließlich Wartungsarbeiten, jedoch darf die Verfügbarkeit nicht länger als drei Kalendertage in Folge unterbrochen sein.
(4) § 10 gilt hier für die Reaktionszeiten und Klassifikation der Softwarefehler.
§ 7 Pflichten des Kunden
(1) Der Kunde verpflichtet sich, auf dem zur Verfügung gestellten Speicherplatz keine rechtswidrigen, die Gesetze, behördlichen Auflagen oder Rechte Dritter verletzenden Inhalte abzulegen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die geschützten Bereiche der SOFTWARE durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Zu diesem Zwecke wird der Kunde, soweit erforderlich, seine Mitarbeiter auf die Einhaltung des Urheberrechts hinweisen.
(3) Unbeschadet der Verpflichtung der OPTIOFFICE zur Datensicherung ist der Kunde selbst für die Eingabe und Pflege seiner zur Nutzung der SaaS-Dienste erforderlichen Daten und Informationen verantwortlich.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, seine Daten und Informationen vor der Eingabe auf Viren oder sonstige schädliche Komponenten zu prüfen und hierzu dem Stand der Technik entsprechende Virenschutzprogramme einzusetzen.
(5) Der Kunde wird für den Zugriff auf die Nutzung der SOFTWARE seine E-Mail-Adresse benutzen und ein Passwort generieren, die zur weiteren Nutzung der SOFTWARE erforderlich sind. Der Kunde ist verpflichtet, diese Zugangsdaten geheim zu halten und Dritten gegenüber nicht zugänglich zu machen.
(6) Die von dem Kunden auf dem für ihn bestimmten Speicherplatz abgelegten Inhalte können urheber- und datenschutzrechtlich geschützt sein. Der Kunde räumt OPTIOFFICE hiermit das Recht ein, die auf dem Server abgelegten Inhalte dem Kunden bei dessen Abfragen über das Internet zugänglich machen zu dürfen und insbesondere sie hierzu zu vervielfältigen und zu übermitteln sowie zum Zwecke der Datensicherung vervielfältigen zu können.
§ 8 Vergütung
(1) Der Kunde verpflichtet sich, OPTIOFFICE für die Überlassung der SOFTWARE und die Einräumung des Cloud Computing das vereinbarte monatliche Entgelt zzgl. gesetzlicher MwSt. zu bezahlen. Sofern nicht anders vereinbart, richtet sich die Vergütung nach der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste der OPTIOFFICE.
(2) Einwendungen gegen die Abrechnung der von OPTIOFFICE erbrachten Leistungen hat der Kunde innerhalb einer Frist von 8 Wochen nach Zugang der Rechnung schriftlich bei der auf der Rechnung angegebenen Stelle zu erheben. Nach Ablauf der vorgenannten Frist gilt die Abrechnung als vom Kunden genehmigt. OPTIOFFICE wird den Kunden mit Übersendung der Rechnung auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.
(3) Gerät der Kunde mit zwei Monatsbeiträgen schuldhaft in Verzug, so kann OPTIOFFICE automatisch sämtliche Kosten bis zum Vertragsende fällig stellen. Zudem ist es OptiOffice erlaubt, den Zugang zur Software zu verweigern.
§ 9 Mängelhaftung/Haftung
(1) OPTIOFFICE garantiert die Funktions- und die Betriebsbereitschaft der SOFTWARE nach den Bestimmungen dieses Vertrages.
(2) Für den Fall, dass Leistungen der OPTIOFFICE von unberechtigten Dritten unter Verwendung der Zugangsdaten des Kunden in Anspruch genommen werden, haftet der Kunde für dadurch anfallende Entgelte im Rahmen der zivilrechtlichen Haftung bis zum Eingang des Kundenauftrages zur Änderung der Zugangsdaten oder der Meldung des Verlusts oder Diebstahls, sofern den Kunden am Zugriff des unberechtigten Dritten ein Verschulden trifft.
(3) OPTIOFFICE ist zur sofortigen Sperre des Speicherplatzes berechtigt, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die gespeicherten Daten rechtswidrig sind und/oder Rechte Dritter verletzen. Ein begründeter Verdacht für eine Rechtswidrigkeit und/oder eine Rechtsverletzung liegt insbesondere dann vor, wenn Gerichte, Behörden und/oder sonstige Dritte die OPTIOFFICE davon in Kenntnis setzen. OPTIOFFICE hat den Kunden von der Sperre und dem Grund hierfür unverzüglich zu verständigen. Die Sperre ist aufzuheben, sobald der Verdacht entkräftet ist.
(4) Schadensersatzansprüche gegen OPTIOFFICE sind unabhängig vom Rechtsgrund ausgeschlossen, es sei denn, OPTIOFFICE, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haben vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. Für leichte Fahrlässigkeit haftet OPTIOFFICE nur, wenn eine der vertragswesentlichen Pflichten durch OPTIOFFICE (Kardinalspflichten), seine gesetzlichen Vertreter oder leitende Angestellte oder Erfüllungsgehilfen verletzt wurde. OPTIOFFICE haftet dabei nur für vorhersehbare Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Vertragswesentliche Pflichten sind solche Pflichten, die die Grundlage des Vertrags bilden, die entscheidend für den Abschluss des Vertrags waren und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen darf.
(5) Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit summenmäßig beschränkt auf 12 monatliche Gebühren bzw. eine Jahresgebühr für die SOFTWARE, was maximal der Höhe des vorhersehbaren Schadens entspricht, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.
(6) Für den Verlust von Daten haftet OPTIOFFICE insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
(7) OPTIOFFICE haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die OPTIOFFICE, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht haben.
§ 10 Software-Pflegevertrag
Zur Pflege der Software vereinbaren die Parteien das Folgende:
§ 10.1 Begriffe
Die in diesem Vertrag verwendeten Begriffe haben die folgenden Bedeutungen:
• Softwareanpassungen sind auf die Software bezogene Pflegeleistungen, die nicht nach § 10.6 ausgeschlossen sind. Sie können auch die Überlassung einer neueren Version der Software umfassen, bei der eine Neuinstallation erforderlich werden kann.
• Ein Fehler liegt vor, wenn die Software in der für sie vertraglich vorgesehenen Systemumgebung und bei bestimmungsgemäßer Anwendung die geschuldete Funktionalität nicht aufweist, sich dies mehr als nur unwesentlich auswirkt und der Kunde keinen Anspruch, der dauerhaft durchsetzbar ist, auf Beseitigung dieses Fehlers aus dem Überlassungsvertrag hat.
• Ein Mangel bezieht sich auf eine Pflegeleistung. Er liegt in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen vor, wenn eine nach diesem Pflegevertrag erbrachte Leistung die vereinbarte Beschaffenheit nicht aufweist oder, soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, sich die Leistung für die nach diesem Vertrag vorausgesetzte Verwendung nicht eignet. Im Übrigen ist die Leistung mangelhaft, wenn ihr eine Beschaffenheit fehlt, die bei Leistungen der gleichen Art üblich ist und die der Kunde nach der Art der Leistung erwarten kann. Einem Mangel steht es gleich, wenn der Kunde eine andere als die bestellte Pflegeleistung oder die Pflegeleistung in zu geringer Menge erbringt.
• Nacherfüllung meint die nach diesem § 10 unentgeltlich zu erbringende Beseitigung von Mängeln, die durch Pflegeleistungen entstehen. Mängel an der Software selbst wird mit den § 9 geregelt. Die Beseitigung kann auch durch Überlassung einer geänderten Softwareversion erfolgen.
§ 10.2 Pflegeleistungen
OPTIOFFICE leistet die Pflege der Software ab Vertragsschluss, jedoch nicht vor dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde den operativen Einsatz der Software gemeldet hat.
§ 10.3 Fehlerbeseitigung
(1) Ziel der Fehlerbeseitigung ist die Herstellung der Funktionalität der Software.
(2) OPTIOFFICE wird vom Kunden mitgeteilte Fehler an der Software jeweils innerhalb angemessener Frist nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen beseitigen. Angemessen ist die Frist, innerhalb der OPTIOFFICE unter Berücksichtigung ihrer Auftragslage und der Verfügbarkeit geeigneter Mitarbeiter ohne schuldhaftes Zögern die gemeldeten Fehler analysieren und beseitigen kann.
(3) Die Art und Weise der Fehlerbeseitigung erfolgt nach Wahl der OPTIOFFICE und regelmäßig durch Überlassung von Softwareanpassungen, die die Software ändern und/oder ergänzen, die auch im Wege einer Online-Hilfe erfolgen kann.
(4) OPTIOFFICE erbringt die Leistungen zur Fehlerbeseitigung im Rahmen der branchenüblichen Sorgfalt. Eine Garantie zur Beseitigung der Fehler überhaupt oder innerhalb einer bestimmten Zeit übernimmt der OPTIOFFICE nicht.
(5) Fehler sind von OPTIOFFICE unter Angabe der nach Einschätzung des Kunden gegebenen Priorität per E-Mail zu melden. Erreicht der Fehler eine höhere Prioritätsstufe, so hat der Kunde dies OPTIOFFICE unverzüglich mitzuteilen. Die Fehlermeldung soll neben der Einschätzung der Priorität folgende Informationen (falls vom System nicht abgefragt) beinhalten:• Kunde,• in welchem Modul trat der Fehler auf,• die Arbeitsschritte, im Zuge derer der Fehler aufgetreten ist bzw. die den Fehler verursacht haben,• die Beschreibung des Fehlers mittels Screenshots, Protokollen oder ähnlicher Hinweise,• Tag und Uhrzeit der Fehlerfeststellung sowie• Angabe zur Reproduzierbarkeit (Ja/Nein).
(6) Die Fehlersymptome werden wie folgt klassifiziert:
Priorität 1.Klassifizierung = dringend: Der Betriebsablauf ist unterbrochen.
Beschreibung: Die Anwendung ist nicht lauffähig; es kommt zu Programmabstürzen; das Drucken und Auswählen und/oder die Übergabe von Daten kann nicht gestartet werden; Daten werden nicht oder nicht richtig und vollständig gespeichert oder gelesen.
Reaktionszeit (R): R = 12 Stunden
Priorität 2. Klassifizierung = hoch: Der Betriebsablauf ist beeinträchtigt.
Beschreibung: Die Funktionsweise der Anwendung ist beeinträchtigt oder es kommt zu Fehlfunktionen, insbesondere: Meldungen sind unverständlich oder stehen nicht im richtigen Kontext zur aufgerufenen Funktion; Funktionalitäten zeigen nicht die zu erwartenden Ergebnisse; das Antwortzeitverhalten verhindert eine übliche Nutzung der Software
Reaktionszeit (R): R = 360 min
Priorität 3. Klassifizierung = niedrig: Der Betriebsablauf ist nicht beeinträchtigt
Beschreibung: Ein Arbeiten mit der Software ist möglich, wenn auch nicht durchgängig innerhalb der vereinbarten Parameter; Bedienerfreundlichkeit ist verbesserungsbedürftig; Fehlfunktionen können umgangen werden.
Reaktionszeit (R): R = 2 Tage
(6) OPTIOFFICE wird dem Kunden auf dessen Wunsch nach Meldung eines Fehlers eine unverbindliche Einschätzung zu der für die Fehlerbeseitigung voraussichtlich benötigten Zeit geben.
(7) Die Reaktionszeit läuft vom Eingang der Fehlermeldung bei OPTIOFFICE an. Maßgeblich für den Eingang ist die Angabe per E-Mail. Die Reaktionszeit läuft während der Betriebszeiten der OPTIOFFICE von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr und ist gewahrt, wenn OPTIOFFICE innerhalb des Laufes der Reaktionszeit Maßnahmen zur Fehlerbehebung einleitet.
(8) OPTIOFFICE ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Fehler auch außerhalb seiner Geschäftszeiten zu beheben; dies jedoch nur, wenn der Kunde hierzu seine Mitwirkung in ausreichendem Umfang zusichert und die für diese Leistungen anfallenden Zusatzentgelte trägt.
(9) OPTIOFFICE kann auftretende Fehler unter Berücksichtigung der vorgenommenen Priorisierung nach eigener Wahl durch folgende Maßnahmen beseitigen: • Bereitstellung von Softwareanpassungen auf Datenträgern oder online, die vom Kunden selbst zu installieren ist. Dies umfasst regelmäßig die Überlassung von Softwarebestandteilen („Patches“),• Fehlerbeseitigung über einen Remote-Zugriff auf die Systeme des Kunden, durch den die Software selbst geändert oder in den Einstellungen geändert werden kann,• Vorschlag an dem Kunden zur Umgehung der Fehler oder zur Fehlerbeseitigung,• für den Fall, dass die vorbezeichneten Maßnahmen nicht möglich oder nicht Erfolg versprechend sind, durch Fehlerbeseitigung vor Ort.
(10) Bei Fehlern der Priorität III kann die Behebung durch Zurverfügungstellung einer Softwareanpassung auf den nächst geeigneten Zeitpunkt verschoben werden, zu dem OPTIOFFICE gemäß ihrer Planung andere Erweiterungen und/oder Änderungen zur Verfügung stellen wird.
(11) Die Pflichten der OPTIOFFICE bestimmen sich nach der objektiv gegebenen Prioritätsstufe. Eine Pflichtverletzung des OPTIOFFICE ist bei Nichteinhaltung der Reaktionszeit nur dann gegeben, wenn der Kunde die Priorität objektiv zutreffend angegeben hat.
§ 10.4 Weiterentwicklungen
(1) Die Weiterentwicklung der Software kann zu einer Erweiterung und/oder Änderung der Software führen mit der Folge, dass neue Funktionalitäten zur Verfügung stehen, bestehende Funktionalitäten im Ablauf und/oder der Benutzerführung optimiert oder die Datenverwaltung an den Stand der Technik angepasst wird.
(2) Weiterentwicklungen der SOFTWARE wird OPTIOFFICE dem Kunden in Abhängigkeit vom Umfang der Weiterentwicklung ohne weitere Zahlungsverpflichtungen zur Verfügung stellen. Wesentliche Weiterentwicklungen kann der Kunden bei Verfügbarkeit – bspw. als Software-Modul – kostenpflichtig dazu buchen. Auf eine bestimmte Weiterentwicklung besteht kein Anspruch.
§ 10.5 Nicht geschuldete Leistungen
(1) Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall besteht kein Anspruch auf folgende Pflegeleistungen:
• Die Anpassung der Software an Stände, die bei anderen Nutzern im Einsatz sind oder von OPTIOFFICE vertrieben werden.
• Die Anpassung der Software an eine geänderte Hard- oder Softwareumgebung einschließlich der Anpassung an veränderte Betriebssysteme.
• Die Anpassung der Software an gesetzliche oder sonst wie hoheitliche Anforderungen.
• Die Beseitigung von Fehlern aus dem Risikobereich des Kunden, insbesondere Fehler, die verursacht wurden durch Verseuchung von Softwarekomponenten mit Computerviren, Verwendung ungeeigneter Datenträger, anomale, nicht dem vertraglich Vereinbarten entsprechende Betriebsbedingungen, fehlerhafte Hardware, Ausfall der Stromversorgung oder datenführender Leitungen, Fehler aufgrund mangelnder Informationssicherheit, ungeeigneter Umweltbedingungen am Ort des Softwarebetriebs oder höherer Gewalt.
• Die Behebung von Fehlern, die aus Anpassungen der Software oder von Teilen hiervon (insb. Reports, Kennzahlen, Validierungen) durch den Kunden oder auf seine Veranlassung durch Dritte entstanden sind.
• Die Installation der im Rahmen dieses Vertrages gelieferten Software und von Softwareanpassungen.
• Die über die geschuldete Fehlerbeseitigung hinausgehende Beratung.
• Die Einweisung und Schulung des Kunden bzgl. Weiterentwicklungen der Software.
(2) Die Aufzählung ist nicht abschließend. Aus der fehlenden Nennung von Leistungen kann nicht geschlossen werden, dass diese Leistungen Gegenstand der vertraglichen Pflichten der OPTIOFFICEs sind. Die Rechte des Kunden aufgrund der nach diesem Vertrag von OPTIOFFICE geschuldeten Haftung für Leistungsstörungen nach § 9 bleiben unberührt.
(3) OPTIOFFICE erklärt sich bereit, Leistungen, die nach diesem Vertrag nicht geschuldet sind, auf der Grundlage einer separaten Vereinbarung zu erbringen.
§ 10.6 Mitwirkungsleistungen des Kunden
(1) Voraussetzung für die Erbringung der Pflegeleistungen nach diesem Vertrag, insbesondere für die Fehlerbeseitigung und -behandlung sowie die Anwendungsunterstützung durch OPTIOFFICE ist, dass der Kunde die Software auf dem aktuellen Stand einsetzt. Auf dem aktuellen Stand ist die Software, wenn alle nach diesem Vertrag gelieferten Softwareanpassungen installiert wurden oder eine von OPTIOFFICE als gleichwertig anzusehende Softwareversion eingesetzt wird. Eine Obliegenheit zum Einsatz des aktuellen Softwarestandes besteht nicht, wenn dies für den Kunde nicht zumutbar ist, beispielsweise weil die jeweils neueste Softwareversion fehlerhaft ist und dadurch der Betriebsablauf bei dem Kunden beeinträchtigt wird. Der Kunde hat OPTIOFFICE über die nach seiner Ansicht bestehende Unzumutbarkeit unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Ist der Kunde nicht verpflichtet, den aktuellen Stand der Software einzusetzen, ruhen die Verpflichtungen der OPTIOFFICE aus § 10.3 und § 10.4.
(2) Der Kunde wird OPTIOFFICE in jeder Hinsicht bei der Erfüllung der Pflegeleistungen nach diesem Vertrag unterstützen. Insbesondere wird der Kunde im Interesse einer effizienten Fehlerbeseitigung und -behandlung bei Vertragsschluss (per Online-Interface/ Online-Formular) einen verantwortlichen Mitarbeiter (sog. Key-User) als Ansprechpartner für OPTIOFFICE einsetzen und OPTIOFFICE benennen.
(3) Der Key-User bündelt und koordiniert Meldungen und Anfragen seitens des Kunden. Sie werden vor einer Weitergabe die Meldungen und Anfragen zunächst aufgrund ihrer eigenen Sachkunde prüfen, wie sie den betroffenen Nutzern weiterhelfen können. Können sie die auftretenden Probleme nicht lösen, leiten sie die Meldungen und Anfragen an OPTIOFFICE weiter. Andere Mitarbeiter des Kunden sind zu Meldungen und Anfragen an OPTIOFFICE nicht berechtigt.
(4) Der Key-User unterstützt OPTIOFFICE auch während der Fehlerbeseitigungsarbeiten beispielsweise durch die Übermittlung von Testfällen und/oder Testdaten, das Bereitstellen von Fehlerprotokollen, Screen-Shots etc.
(5) Stellt sich heraus, dass ein vom Kunden gemeldeter Mangel tatsächlich nicht besteht oder nicht auf die Software zurückzuführen ist (Scheinmangel), so trägt der Kunde die im Zuge der Fehleranalyse und sonstigen Bearbeitung bei OPTIOFFICE entstandenen Kosten in Höhe des Stundensatzes von 100,- EUR zzgl. UmsSt., es sei denn, der Kunde konnte das Vorliegen eines solchen Scheinmangels auch bei Anstrengung der erforderlichen Sorgfalt nicht erkennen.
§ 10.7 Untersuchungs- und Rügepflicht
(1) Der Kunde wird die Pflegeleistungen einschließlich der etwaig geänderten oder ergänzten Dokumentation unverzüglich nach Überlassung untersuchen, insbesondere im Hinblick auf die Vollständigkeit sowie Funktionsfähigkeit grundlegender Programmfunktionen.
(2) Mängel, die hierbei festgestellt werden, müssen OPTIOFFICE unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Die Mangelrüge hat eine möglichst detaillierte und konkrete Beschreibung der Mängel zu enthalten.
(3) Mängel, die im Rahmen der beschriebenen ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar waren, müssen wiederum unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Auch diese Mängelrüge muss eine möglichst detaillierte und konkrete Beschreibung der Mängel enthalten.
§ 10.8 Nacherfüllung
(1) OPTIOFFICE hat gemäß den gesetzlichen Regelungen nachzuerfüllen, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.
(2) Mängel, die durch die Pflegeleistungen verursacht und während der Laufzeit dieses Vertrages vom Kunden an OPTIOFFICE gemeldet werden, beseitigt OPTIOFFICE unentgeltlich.
(3) Überlässt OPTIOFFICE dem Kunden im Rahmen der Fehlerbeseitigung nach § 9.3 oder der Weiterentwicklung nach § 9.4 Softwareanpassungen, so hat der Kunde hinsichtlich der Softwareanteile, die zu einer Änderung und Ergänzung der bisher eingesetzten Software führen, die Rechte auf Nacherfüllung nach diesem § 10.9. Soweit die überlassene Softwareanpassung identisch mit der bereits eingesetzten Software ist, bleibt es für die bereits vorhandenen Softwareteile bei den zuvor bestehenden Rechten aus §6 und 9 und dem dazu bestehenden Verjährungslauf.
(4) Hat der Kunde im Rahmen dieses § 10.8 überlassene Softwareanpassungen gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in einer Weise installiert, dass sie Teil eines IT-Systems geworden sind, aus dem die Softwareanpassungen im Falle ihrer Mangelhaftigkeit nicht ohne Weiteres entfernt werden kann, schuldet OPTIOFFICE im Rahmen der Nacherfüllung nicht das Entfernen der Softwareanpassungen aus diesem IT-System. Ebenso wenig schuldet OPTIOFFICE hierfür Aufwendungsersatz, wenn sie die Fehlerbeseitigung kurzfristig durch ein Update durchführen kann und dies dem Kunden zuzumuten ist. Die Haftung der OPTIOFFICE auf Schadensersatz im Rahmen dieses Vertrages bleibt unberührt.
(5) Nacherfüllungsansprüche hinsichtlich der Pflegeleistungen verjähren innerhalb von 12 Monaten. § 10.9 Nutzungsrechte
Die Nutzungsrechte sind in § 3 (1) geregelt.
§ 11 Laufzeit und Kündigung
(1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Das Vertragsverhältnis beginnt mit der Anmeldung und Registrierung durch den Kunden und kann von beiden Parteien jederzeit schriftlich mit einer Frist von 30 Tagen zum Ende eines Monats beendet werden.
(2) Unberührt bleibt das Recht jeder Vertragspartei, den Vertrag aus wichtigem Grunde fristlos zu kündigen. Zur fristlosen Kündigung ist OPTIOFFICE insbesondere berechtigt, wenn der Kunde fällige Zahlungen trotz Mahnung und Nachfristsetzung nicht leistet oder die vertraglichen Bestimmungen über die Nutzung der SaaS-Dienste verletzt. Eine fristlose Kündigung setzt in jedem Falle voraus, dass der andere Teil schriftlich abgemahnt und aufgefordert wird, den vermeintlichen Grund zur fristlosen Kündigung in angemessener Zeit zu beseitigen.
§ 12 Datenschutz/Geheimhaltung
(1) Der Kunde wird bei der Nutzung der SOFTWARE die anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhalten. OPTIOFFICE ist insoweit nicht Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DS-GVO.
(2) Die Vertragsparteien sind sich einig, dass separat in einem Vertrag zur Auftragsverarbeitung insbesondere Gegenstand und Dauer der Verarbeitung, Art und Zweck der Verarbeitung, die Art er personenbezogenen Daten, die Kategorien betroffener Personen und die im Rahmen der Auftragsverarbeitung bestehenden Pflichten und Rechte des Kunden festgelegt werden.
Dieser Auftragsverarbeitungs-Vertrag (AV-Vertrag) kann jederzeit in der SOFTWARE
im Menü „Datenschutz“ eingesehen, gespeichert und ausgedruckt werden. Zudem liegt
er als Anlage diesem Vertrag an. Der Kunde bestätigt mit Annahme dieses Vertrages,
dass er den AV-Vertrag zur Kenntnis genommen und akzeptiert hat.
(3) OPTIOFFICE verpflichtet sich, über alle ihm im Rahmen der Vorbereitung, Durchführung und Erfüllung dieses Vertrages zur Kenntnis gelangten vertraulichen Vorgänge, insbesondere Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Kunden, strengstes Stillschweigen zu bewahren und diese weder weiterzugeben noch auf sonstige Art zu verwerten. Dies gilt gegenüber jeglichen unbefugten Dritten, d.h. auch gegenüber unbefugten Mitarbeitern sowohl der OPTIOFFICE als auch des Kunden, sofern die Weitergabe von Informationen nicht zur ordnungsgemäßen Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der OPTIOFFICE erforderlich ist. In Zweifelsfällen wird sich OPTIOFFICE vom Kunden vor einer solchen Weitergabe eine Zustimmung erteilen lassen.
(4) OPTIOFFICE verpflichtet sich, mit allen von ihr im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Erfüllung dieses Vertrages eingesetzten Mitarbeitern und Nachunternehmer eine mit vorstehendem Absatz inhaltsgleiche Regelung zu vereinbaren.
§ 13 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
(1) Auf vorliegenden Vertrag findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
(2) Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist ausschließlicher Gerichtsstand Hamburg in Deutschland.
§ 14 Sonstiges
OPTIOFFICE ist berechtigt, diese Nutzungsbedingungen einseitig zu ändern, soweit dies zur Beseitigung nachträglich entstehender Äquivalenzstörungen oder zur Anpassung an veränderte gesetzliche oder technische Rahmenbedingungen notwendig ist. Über eine Änderung wird OPTIOFFICE den Kunden unter Mitteilung des Inhalts der geänderten Regelungen an die zuletzt bekannte E-Mail-Adresse des Kunden informieren.
Die Änderung wird Vertragsbestandteil, wenn der Kunde nicht binnen sechs Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung der der Einbeziehung in das Vertragsverhältnis uns gegenüber in Schriftform widerspricht.
§ 15 Sonstiges
(1) Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen, Ergänzungen und Zusätze dieses Vertrages haben nur Gültigkeit, wenn sie zwischen den Vertragsparteien schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Abänderung dieser Vertragsbestimmung.
(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine wirksame Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Fall einer Vertragslücke.
(3) Anlagen, auf die in diesem Vertrag Bezug genommen wird, sind Vertragsbestandteil.